Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit des "§98 StPO" und des "§101 StPO idF BGBl I 19/2004" als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet und ist von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der StPO soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Gegen diese - in der Lehre als "Kooperationsmodell" bezeichnete - gesetzliche Konstruktion hat der VfGH keine Bedenken. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschriften durch die ordentlichen Gerichte ist er nicht zuständig.
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