Die FMA hat die angefochtenen Bestimmungen in §4 Z1 und 2 sowie den damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden §7 und §8 KIM-V idF BGBl II 79/2023 entsprechend dem in §23h Abs1 und 2 BWG vorgesehenen Verfahren (Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums an die FMA, geeignete Instrumente zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Finanzmarktstabilität einzusetzen; gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie letztlich Zustimmung des Bundesministers für Finanzen) erlassen. Sowohl aus der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums als auch aus der gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 02.12.2021 zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs geht in eingehend begründeter und nachvollziehbarer Form hervor, dass die nach §23h BWG notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der KIM-V als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (nach wie vor) vorliegen. Darüber hinaus ist es der FMA gemäß §23h Abs6 BWG aufgetragen, in Zukunft zu prüfen, ob und inwieweit es unverändert notwendig ist, die auf §23h BWG gestützte KIM-V aufrecht zu erhalten, gegebenenfalls an neue Verhältnisse anzupassen oder aufzuheben.
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