Verfassungswidrigkeit von Übergangsbestimmungen des TierschutzG betreffend das Verbot unstrukturierter Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich in der Schweinehaltung; überschießend lange Übergangsfrist auf Grund des Inkrafttretens der 2022 beschlossenen Gesetzesänderung für bestehende landwirtschaftliche Betriebe wegen Investitionsschutzes erst im Jahr 2040, für neue Anlagen jedoch bereits ab Jänner 2023; zu lang andauernde Ungleichheit des Wettbewerbs zwischen Betreibern von neuen — mit höheren Standard und Kosten verbundenen — Anlagen und bereits bestehenden Betrieben
Verfassungswidrigkeit des §44 Abs29, 30, 31 und 32 Tierschutzgesetz – TSchG idF BGBl I 130/2022. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.05.2025. Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung hinsichtlich des §18 Abs2a TSchG idF BGBl 130/2022. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der angefochtenen Punkte der Anlage 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung) idF BGBl II 296/2022.
Bei der Interpretation der angefochtenen Bestimmungen ist das öffentliche Interesse am Tierschutz maßgeblich, wobei bei den beschlossenen Maßnahmen sowohl dieses öffentliche Interesse als auch die Planungssicherheit und der Investitionsschutz der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in die Abwägung miteinzubeziehen sind. Einem verfassungsrechtlich gebotenen Interessenausgleich kann dabei auch durch eine Übergangsbestimmung Rechnung getragen werden. In den letzten Jahrzehnten ist insoweit ein Wertewandel eingetreten, als sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert. IdS legt §1 TSchG den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf als Zielsetzung fest.
Das in §18 Abs2a TSchG verankerte Verbot der Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich erfährt durch §44 Abs29 bis 32 TSchG idF BGBl I 130/2022 eine Relativierung, indem bestehenden Betrieben eine 17-jährige Umsetzungsfrist eingeräumt wird. Diese Übergangsfrist ist sowohl als Ausfluss der Planungssicherheit als auch des Investitionsschutzes für Landwirte zu werten.
Unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen. §44 Abs29 TSchG soll dem vorübergehenden Schutz von bestehenden Betrieben in der Schweinehaltung dienen, die im Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage disponiert haben und ihre Absetzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine in unstrukturierten Vollspaltenbuchten (Vollspaltböden) ohne Funktionsbereich halten.
Sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Betreibern einer neuen und jener einer bestehenden Haltungsanlage für einen übermäßig langen Zeitraum gemäß §44 Abs29 TSchG:
Der Gesetzgeber hat eine Wertung darüber getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten sein soll. Indem der Gesetzgeber selbst diese Wertung im Hinblick auf das Ziel des Tierschutzes getroffen hat, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn er mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abstellt und bei der Abwägung den Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt.
Das in §18 Abs2a TSchG festgelegte Verbot von unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich macht Maßnahmen erforderlich, wodurch – in Verbindung mit den damit verbundenen höheren laufenden Betriebskosten – höhere Markteintrittskosten für Betreiber neuer Haltungsvorrichtungen bewirkt werden. Der Investitionsschutz vermag jedoch keine derart lange Übergangsfrist zu rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber mit §44 Abs29 TSchG eine undifferenzierte Übergangsbestimmung geschaffen hat und pauschal eine 17-jährige Übergangsfrist festgelegt, ohne etwa auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der bestehenden Anlagen abzustellen. Im Übrigen ist auch hervorzuheben, dass bestehenden Betrieben die Möglichkeit eröffnet wird, Förderungen in Anspruch zu nehmen.
Mit der vorgesehenen Differenzierung zwischen bestehenden Haltungsanlagenbetreibern für Schweine, die einen Betrieb am 01.01.2023 neu errichten bzw umbauen, und jenen, die vor diesem Stichtag bereits eine Anlage betrieben haben, hat der Gesetzgeber somit eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung geschaffen, indem neuen Betreibern höhere Markteintrittskosten auferlegt werden und die bewirkte Ungleichheit in Bezug auf den Wettbewerb für 17 Jahre aufrechterhalten wird.
Der VfGH ist daher der Auffassung, dass die Dauer der Übergangsregelung überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt ist, weshalb sich §44 Abs29 TSchG als verfassungswidrig erweist. Mit §44 Abs29 TSchG stehen die Abs30, 31 und 32 leg cit in einem untrennbaren Zusammenhang, weil der vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen auf der Übergangsbestimmung des §44 Abs29 TSchG aufbaut.
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