Gemäß §62 Abs1 erster Satz (iVm §66) VfGG muss ein (Partei-)Antrag das Begehren enthalten, dass der Staatsvertrag bzw das Gesetz seinem gesamten Inhalt nach oder in bestimmten Stellen als verfassungswidrig festzustellen bzw aufzuheben ist. Dieses Erfordernis ist nach der stRsp des VfGH nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art- präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Es ist nicht Aufgabe des VfGH - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.
Eben diesem Erfordernis wird der Antrag der einschreitenden Partei nicht gerecht. Unter dem Titel "Verfassungswidrigkeit des Art13 Abs1 litb HKÜ und des §195 StGB oder diverser Wortfolgen daraus" enthält der Antrag allgemeine Ausführungen zum "HKÜ" sowie Hinweise auf unter anderem die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes. Die Antragstellerin begnügt sich damit, den Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen Art8 EMRK, Art7 GRC, Art24 GRC und Art1 Abs2 BVG Kinderrechte zu behaupten; eine konkrete Darlegung, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, ist dem Antrag an keiner Stelle zu entnehmen.
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