Die Zuständigkeit wird durch die entsprechende Behauptung (der Beschwerdeführer bringt vor, er sei wegen seiner Homosexualität diskriminiert, geschlagen, verfolgt, bedroht, beschimpft und erniedrigt worden; seine Eltern hätten ihn zudem mit einer Frau zwangsverheiraten wollen) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhangs mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat. Indem das BVwG durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und der Beschwerdeführer ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit eines Richters ausdrücklich verlangt hat, hat es den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt; die vom BVwG in seiner Gegenschrift in den Raum gestellten verfassungsrechtlichen Bedenken treffen schon auf Grund des Zwecks der in Rede stehenden Bestimmung (Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von [auch Furcht vor] Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung) nicht zu.
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