Rückverweise
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH ist nicht zu erkennen, dass die in §63 Abs1 ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe normierte Voraussetzung, dass die betroffene Person außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gegen Art6 EMRK oder Art47 GRC verstößt.