Ablehnung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen des COVID-19-GesellschaftsrechtlichesG sowie der COVID-19-GesellschaftsrechtlicheV betreffend die virtuelle Hauptversammlung einer GmbH
Das Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten bzw die behauptete Gesetzwidrigkeit (des §1 sowie näher bezeichneter Wortfolgen in §2 Abs4 und §4 Abs2 COVID-19-GesG und von Teilen der COVID-19-GesV) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §1 Abs1 COVID-19-GesG sieht keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Ermächtigung zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV vor.
Ob zu Recht eine virtuelle Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft durchgeführt und weiters ob eine solche virtuelle Hauptversammlung so organisiert wird, dass das Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht der Aktionäre gewährleistet ist, ist im Einzelfall von den ordentlichen Gerichten auf Grund einer Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu entscheiden.
Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass §1 Abs1 COVID-19-GesG gegen Art18 B-VG verstößt: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass die Durchführung von virtuellen (Haupt-)Versammlungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zulässig ist. Neben §70 Abs1 AktG ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung des §1 Abs2 COVID-19-GesG, dass die durch Verordnung zu treffenden Regelungen betreffend die Durchführung der virtuellen Versammlungen "im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung" zu gewährleisten haben.
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