§4 VereinsG ist eine Organisationsvorschrift und stellt in Abs2 klar, dass grundsätzlich die Wahl des Vereinssitzes den Vereinsmitgliedern zur freien Disposition steht. Mit der Wahl des Vereinssitzes wird zugleich die örtlich zuständige Behörde festgesetzt. Zulässig ist wohl auch, dass Verwaltungstätigkeiten des Vereins an verschiedenen Orten stattfinden, sofern ein Hauptverwaltungssitz existiert. Im konkreten Fall spricht grundsätzlich nichts dagegen, jenen Ort als Vereinssitz zu wählen, an dem der Vereinsobmann seinen - wenngleich auch nur "Neben"- bzw weiteren - Wohnsitz hat. Dass der mit Vereinsanzeige angegebene Vereinssitz den Hauptwohnsitz des Vaters des Beschwerdeführers darstellt, der Beschwerdeführer selbst an dieser Adresse bloß mit "Nebenwohnsitz" gemeldet ist, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht irrelevant.
Die Auflösung des Vereins mit der Begründung, dass der Verein nicht (mehr) den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit ein legitimes Ziel iSd Art11 EMRK verfolgt wird. Dass ein konkreter Vereinssitz bestimmt werden muss, um zunächst eine behördliche (örtliche) Zuständigkeit zu begründen, ist ein solches. Ob tatsächlich am angegebenen Ort die Hauptverwaltung durchgeführt wird, kann abschließend nur nach umfassenden Ermittlungstätigkeiten beurteilt werden. Dem LVwG Salzburg ist zwar zuzugestehen, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, jedoch stützt sich - mangels eindeutiger Ermittlungsergebnisse - die Beurteilung der fehlenden Hauptverwaltung letztlich nur auf Vermutungen.
Die Auflösung erfolgte auf Grund der Annahme, dass an ein und derselben Adresse denkunmöglich bis zu 25 Vereine gleichzeitig ihren Vereinssitz haben können. Alleine diese Vermutung rechtfertigt es nicht, einen Verein aufzulösen: Dem für die Vereinsgründung notwendigen Erfordernis der Bekanntgabe der einer konkreten Vereinssitz- bzw Zustelladresse, welche auch eine - zulässige - örtliche Behördenzuständigkeit begründet hat, wurde der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vereinsgründung gerecht. §4 Abs2 VerG stellt auf den Vereinssitz als jenen Ort ab, an dem die Hauptverwaltung stattfindet, unabhängig davon, wo die Vereinstätigkeit tatsächlich entfaltet wird. Selbst wenn es zutrifft, dass der Verband etwa über ein litauisches Vereinskonto verfügt, der Stadtgemeinde *** keinerlei Vereinsaktivitäten bekannt sind, die vorgelegten Sitzungsprotokolle keine Ortsangaben aufweisen und die Büroräumlichkeiten am angegebenen Vereinssitz keine für Büroräume übliche Infrastruktur aufweisen, genügt dies noch nicht, dem Verein das Vorhandensein eines dem VerG entsprechenden Vereinssitzes abzusprechen. Allein der Umstand, dass viele Vereine an ein und derselben Adresse ihren Vereinssitz haben, mag ausschlaggebend für die Einleitung von Ermittlungstätigkeiten gewesen sein, jedoch reicht dies allein nicht aus, um das Vorhandensein des Vereinssitzes zu verneinen.
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