Unzulässigkeit des Antrags, der VfGH möge Punkt II.3.2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 07.04.2017, Pr Zl 459/2017-GSK, Plandokument Nr 8176 (in eventu: die gesamte Verordnung), als gesetzwidrig aufheben.
Zur erfolgreichen Behauptung eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplans muss der Grundeigentümer konkrete Bauabsichten dartun. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit keine Antragslegitimation. Die Antragsteller weisen darauf hin, dass ihnen durch den bekämpften Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Errichtung von Wohnungen bzw die Nutzung der jeweiligen Einheit, bezüglich derer ihnen die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß §40 Abs2 WEG 2002 zugesagt wurde, zu Wohnzwecken nicht möglich sei. Die Antragsteller behaupten dadurch weder konkrete Bauabsichten iSd Rsp des VfGH, noch gelingt es ihnen durch den Verweis auf die nach §40 Abs2 WEG 2002 vorgesehene grundbücherliche Anmerkung, die lediglich den Rang einer späteren Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch sichert und damit eine bloße Zusage der Begründung von Wohnungseigentum ist, eine aktuelle Betroffenheit aufzuzeigen.
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