Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des § 276 ABGB idF BGBl I 59/2017) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Art18 Abs1 B-VG verlangt angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad. §276 Abs1 ABGB weist nach Auffassung des VfGH einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insbesondere die Wortfolge "Wert des Vermögens" im vorletzten Satz des §276 Abs1 ABGB ist einer Auslegung zugänglich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung - angesichts behaupteter uneinheitlicher Rsp der ordentlichen Gerichte - gegen Art4 B-VG und den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
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