Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §2 Abs2 erster Satz und §6a Abs4 zweiter Satz des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) idF BGBl I 61/2022.
Soweit sich die Bedenken im Hinblick auf Art7 und Art94 B-VG sowie Art6 EMRK und Art47 Abs2 GRC maßgeblich auf Bestimmungen beziehen, die nicht angefochten werden (etwa §2 Abs2 vorletzter Satz, §7 Abs4, §9 Abs1 GEG), erweist sich der Antrag als zu eng gefasst. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken hätte das LG alle Teile des als verfassungswidrig erachteten Regelungskomplexes kumulativ anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. Hinsichtlich des angefochtenen §6 Abs4 zweiter Satz GEG wiederum ist weder ersichtlich, inwiefern das LG diese Bestimmung bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte, noch dass diese in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem präjudiziellen §2 Abs2 erster Satz GEG stünde.
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