Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit (des §18 IO) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er aus Gründen des Gläubigerschutzes in der Insolvenz anordnet, dass der Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand haften, bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen kann. Soweit sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergibt, besteht ein Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§18 Abs2 IO).
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