Mit E v 09.03.2023, V260/2022, hob der VfGH §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 29.12.2006, Z920-10/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
(Siehe Anlassfall E825/2021, E v 15.03.2023 und Quasianlassfall E2146/2021, E v 28.06.2023 - Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse).
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