Der Gesetzgeber ist bei der Verfolgung familienpolitischer Ziele frei und ihm kommt im Beihilfenrecht ein weiter - durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der vorgebrachten Bedenken ist keine Unsachlichkeit der Worte "verbindlich" und "und kann später nicht geändert werden" in §3 Abs3 FamZeitbG BGBl I 53/2016 erkennbar.
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