Art90a B-VG, wonach Staatsanwälte in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen die Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen, steht einer Betrauung der Staatsanwaltschaft mit weiteren Aufgaben nicht entgegen, weshalb es auf keine Bedenken trifft, wenn der Staatsanwaltschaft vor Einbringung der Anklage die Zurückweisung von Erklärungen nach §67 Abs2 StPO (Privatbeteiligung) obliegt.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist nicht Partei desselben. Zur Partei des Strafverfahrens wird sie erst mit Beginn des Hauptverfahrens. Gegen ihre Entscheidung im Ermittlungsverfahren steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung an das ordentliche Gericht offen, weshalb letztlich ein Gericht iSd Art6 EMRK über die Zulässigkeit der Erklärung nach §67 Abs2 StPO entscheidet.
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