Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort (zu Beginn des Verfahrens) ihre Homosexualität angegeben hat, spricht - abgesehen von §19 Abs1 AsylG 2005 - angesichts des sensiblen Charakters von Themen, die die Sexualität betreffen, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens. Insoweit das BVwG die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei, weiters damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Angaben zu seinem Alter, des Ausreisezeitpunktes, des Verbleibes seines Reisepasses sowie bezüglich der Asylantragstellung und des Ziellandes Widersprüche aufweise, kommt dieser Begründungstechnik in diesem Zusammenhang kein Begründungswert zu, zumal nicht erkannt werden kann, inwiefern aus diesen beweiswürdigenden Erwägungen auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Gleiches gilt insoweit, als das BVwG im Übrigen pauschal darauf verweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, ohne darzulegen, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtet.
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