Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Vorbringens des Antrages zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §92a JN: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er neben dem allgemeinen Gerichtsstand (§65 JN) einen Wahlgerichtsstand (nur) am Handlungsort der Schadenszufügung vorsieht.
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