Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG die klar formulierte Bestimmung des §25 Abs7 VwGVG trotz ihres eindeutigen Wortlautes ohne jegliche Begründung völlig außer Acht gelassen und in grober Verkennung der Rechtslage ausgeführt hat, eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter habe auf Grund der bereits vor der Neuzuweisung der Rechtssache durchgeführten Verhandlungen unterbleiben können. Auch die durch das BVwG eingeräumte zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme vermag das Erfordernis der Wiederholung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Richter schon angesichts des klaren Wortlautes des §25 Abs7 VwGVG - sowie des nicht als geklärt anzusehenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - nicht zu ersetzen.
Das BVwG trifft keine einzelfallbezogenen Feststellungen zu Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes mellitus Typ 1 und zur Verfügbarkeit der benötigten medizinischen Behandlung. Aus den sehr allgemein gehaltenen Informationen zur medizinischen Infrastruktur und Grundversorgung, lässt sich nichts gewinnen. Das Erkenntnis enthält weder Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand noch zu der vom Beschwerdeführer konkret benötigten medizinischen (medikamentösen) Behandlung (Insulin). Weiters fehlen Feststellungen zu COVID-19, obwohl der Beschwerdeführer einer COVID-19-Risikogruppe angehören könnte.
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