Die Bedenken der Antragsteller richten sich gegen die in §14 Abs1 und Abs4 GelverkG einerseits und in §14 Abs1b und 1c GelverkG andererseits vorgesehene unterschiedliche Regelung der Beförderungsentgelte und die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von Taxiunternehmen je nachdem, ob deren Fahrten über einen Kommunikationsdienst (Funk, App) bestellt werden oder nicht. Es reicht nicht aus, bloß die gesetzlichen Bestimmungen und nicht auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungsbestimmungen anzufechten. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die Antragsteller beide Regelungsmodelle kumulativ anzufechten gehabt.
Für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass mit Aufhebung des Gesetzes die auf dessen Grundlage ergangene Verordnung ipso iure ihre Geltung verlöre. Dies gilt nur für den Fall der Aufhebung des Gesetzes durch den Gesetzgeber, nicht aber für den Fall der Gesetzesaufhebung durch den VfGH.
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