Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des VwGH betreffend den Antrag auf Ablehnung eines Richters mangels Zuständigkeit des VfGH
Weder Art144 B‑VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte des VwGH auf Grund einer an ihn gerichteten (selbst verfassten) Beschwerde zu überprüfen.
(vgl auch B v 26.11.2024, E3978/2024)
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