Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages gegen §63 Abs1 Z1 lita Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (Sportwissenschafter hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Hilfe nicht den Physiotherapeuten gleichzustellen) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versicherungsleistung der ärztlichen Hilfe (Krankenbehandlung) lediglich durch den in §63 Abs1 B-KUVG festgelegten Personenkreis zu gewähren und Sportwissenschafter diesem Personenkreis nicht gleichzuhalten.
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