Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Beschwerde nicht gestellt. Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand. Art144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung "abzuändern".
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