Zwar hatte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Beschwerdefrist im Wege des ERV das angefochtene Erkenntnis, eine Beilage und eine Gebührenvorlage beim VfGH eingebracht. Im ERV-Deckblatt wurde unter der Rubrik "Normen" "Art144 Abs1 B-VG, §82 VfGG" angeführt und unter der Rubrik "Antrag VfGH" die entsprechenden Daten betreffend den "angefochtene[n] Rechtsakt" genannt. All das ist jedoch nicht ausreichend, um diese Eingabe als Beschwerde iSv Art144 B-VG anzusehen, zumal wesentliche Formalvoraussetzungen fehlen, etwa die Schilderung des Sachverhaltes oder ein bestimmtes Begehren.
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