Das Vorbringen (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art18 Abs1 B-VG, Art83 Abs2 B-VG) lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt angesichts der Unterschiede zwischen einer primär auf die Deckung des Wohnbedarfes ausgerichteten erstmaligen Wohnungseigentumsbegründung und der primär vermögensbildenden nachträglichen Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dafür jeweils unterschiedliche Preisbildungsvorschriften und dabei im Interesse der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Eigenkapitalbildung bei gemeinnützigen Bauvereinigungen auch Durchbrechungen des Kostendeckungsprinzips vorzusehen. Diese Regelungen sind auch einer Auslegung zugänglich. Die durch §22 Abs1 Z6a WGG festgelegte Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (bzw der Schlichtungsstelle durch §22 Abs4 WGG) für Verfahren zur Geltendmachung einer offenkundigen Unangemessenheit des Preises gemäß §15d WGG lässt keinen Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG erkennen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden