Der VfGH kann sich im vorliegenden Fall darauf beschränken, insbesondere auf Rz 17 ff der Entscheidungsgründe seines zu E3445/2021 am 30.09.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das BVwG im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen - auf Grund derer der VfGH davon ausgeht, dass sich spätestens mit 12.06.2021 (s dazu VfGH 24.09.2021, E3047/2021) sowie mit 20.07.2021 wesentliche Veränderungen der Sachlage abgezeichnet haben - berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, belastete das BVwG die angefochtene Entscheidung mit Willkür.
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