Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages, mit dem übersehen wird, dass §54 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG) wie auch die auf der gesetzlichen Grundlage des §54 Abs5 ZÄKG erlassene KSchO - insbesondere §5 KSchO - die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens für Fälle vorsehen, in denen Kammermitglieder (und nicht die Österreichische Zahnärztekammer) eine gerichtliche Klage oder Privatanklage gegen ein (anderes) Kammermitglied anstreben, die behaupteten Rechtswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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