§24 EpiG idF BGBl I 114/2006 hat zu Verkehrsbeschränkungen für "Bewohner von Epidemiegebieten" ermächtigt. §32 Abs1 Z7 EpiG idF BGBl 702/1974 sah die Vergütung des Verdienstentganges für Personen vor, die in "einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß §24 [EpiG] verhängt worden sind", wenn "dadurch" ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der VfGH hegt vor dem Hintergrund der Beschwerdefälle keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §32 Abs1 Z7 EpiG idF BGBl 702/1974.
Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 hatte schon deshalb keine Verkehrsbeschränkung iSd §32 Abs1 Z7 EpiG zum Gegenstand, weil §2 Z4 der Verordnung "berufliche Zwecke" vom Verbot des Betretens öffentlicher Orte ausgenommen hat.
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