Verfassungswidrigkeit der Wendung "und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen" in §11 Abs1 Zahnärztegesetz - ZÄG und des §15 Abs1 und Abs3 ZÄG idF BGBl I 126/2005, der Wortfolgen "durch die Österreichische Zahnärztekammer" in §11 Abs3 Zahnärztekammergesetz - ZÄKG und "des zahnärztlichen Berufs und" in §20 Abs1 Z1 ZÄKG idF BGBl I 154/2005 sowie der Wendungen "Zahnärzte- und" in §20 Abs1 Z4 ZÄKG und "Zahnärzte- und" in §20 Abs4 Z1 ZÄKG idF BGBl I 154/2005; Gesetzwidrigkeit des §1, der Anlage 1 sowie der Wendungen "§1 oder" in §3 Abs1, " §1 Abs2 und 3 oder" in §3 Abs1 Z2 und " 1 und" in §3 Abs3 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung) Inkrafttreten dieser Aufhebungen mit Ablauf des 30.11.2022.
Abweisung des Antrags des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) auf Aufhebung des §11 und §15 ZÄG idF BGBl I 37/2018, §11 Abs3 ZÄKG und §106 ZÄKG idF BGBl I 154/2005 sowie §107 ZÄKG idF BGBl I 38/2012. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §20 Abs1 Z1 und Z4 sowie Abs4 Z1, §20 Abs3 und §111 Z1 ZÄKG jeweils idF BGBl I 154/2005 und §63 ZÄG idF BGBl I 126/2005.
Da §111 Z1 ZÄKG nur Regelungen betreffend Dentisten und Dentistinnen und §63 ZÄG bloß Bestimmungen betreffend die Ausstellung eines Dentistenausweises enthält, das antragstellende Gericht jedoch über die (ergänzende) Eintragung eines akademischen Grades einer Zahnärztin zu entscheiden hat, ist es denkunmöglich, dass es diese - von ihm mitangefochtenen - Bestimmungen anzuwenden hat. Denkunmöglich ist folglich auch die Anwendung der Zahnärzteausweisverordnung, soweit sie Bestimmungen über Form und Inhalt der Dentistenausweise enthält. Dasselbe gilt auch für §20 Abs1 Z1 ZÄKG, §20 Abs1 Z4 ZÄKG und §20 Abs4 Z1 ZÄKG, soweit sich diese Bestimmungen auf Dentisten beziehen, da sie vom BVwG in diesem Umfang denkmöglich nicht anzuwenden sind. Der Antrag ist daher nur im Hinblick auf die Wortfolge " des zahnärztlichen Berufs und" in §20 Abs1 Z1 ZÄKG, die Wendung " Zahnärzte- und" in §20 Abs1 Z4 ZÄKG sowie die Wendung " Zahnärzte- und" in §20 Abs4 Z1 ZÄKG zulässig. Ferner hat das BVwG §20 Abs3 ZÄKG denkmöglich nicht anzuwenden, zumal die Österreichische Zahnärztekammer von der Möglichkeit zur Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens mit der Führung der Zahnärzteliste bislang nicht Gebrauch gemacht hat. Zurückweisung des Hauptantrags in diesem Umfang.
Wie der VfGH zum ÄrzteG 1998 bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist Art102 B-VG ist auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar.
Die Führung der Zahnärzteliste gemäß §11 Abs1 ZÄG, die Ausstellung des Zahnärzteausweises gemäß §15 Abs1 ZÄG und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung gemäß §15 Abs3 ZÄG sind Angelegenheiten des Kompetenztatbestandes "Gesundheitswesen" gemäß Art10 Abs1 Z12 B-VG, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Gemäß §20 Abs1 Z1 und Z4 sowie Abs4 Z1 ZÄKG obliegen diese Aufgaben nach dem derzeit geltenden Regelungsregime jedoch der Österreichischen Zahnärztekammer, die in diesen Angelegenheiten gemäß §106 ZÄKG und §107 ZÄKG an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist.
Da zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Führung der Zahnärzteliste gemäß §11 Abs1 ZÄG und zur Ausstellung des Zahnärzteausweises gemäß §15 Abs1 ZÄG bzw zur Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung gemäß §15 Abs3 ZÄG eine Zustimmung der Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG nicht erfolgte, ist dies verfassungswidrig.
Die angefochtene Zahnärzteausweisverordnung findet - sofern sie Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises enthält - ihre gesetzliche Grundlage in §15 Abs3 ZÄG. Wie soeben dargelegt, wird §15 Abs3 ZÄG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Zahnärzteausweisverordnung ist sohin im Hinblick auf die Angelegenheiten der Zahnärzte so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden wäre.
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