Zurückweisung von Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) gegen §3 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020, wegen untrennbaren Zusammenhanges mit den Absätze 2 bis 5 der Verordnungsbestimmung.
Mit der angefochtenen Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 17.03.2020 das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Die Absätze 2 bis 5 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, knüpfen ausdrücklich an das Betretungsverbot des §3 Abs1 der Verordnung an (diese beginnen jeweils mit der Wortfolge: "Abs1 gilt nicht für [...]") und legen Ausnahmen von diesem fest.
Der VfGH hat in E v 01.10.2020, G219/2020, V417/2020, zur Bestimmung des §3 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 130/2020 ausgesprochen, dass die Absätze 2 bis 6 des §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verbot des Absatz 1 stehen. Auch im Hinblick auf die inhaltlich gleichlautende "Nachfolgeregelung" in §6 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, hat der VfGH festgehalten, dass die übrigen Absätze des §6 COVID-19-Lockerungsverordnung mit dem Betretungsverbot des §6 Abs1 der Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (E v 01.10.2020, V429/2020).
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