Im Unterschied zu den Geldunterhaltsansprüche betreffenden Erkenntnissen VfSlg 15819/2000 und 16089/2001 wird der Unterhalt durch im gemeinsamen Haushalt lebende Eltern(teile) iSv §294 Abs1 litc ASVG typischerweise (zumindest auch) durch Naturalleistungen erbracht, deren geldmäßige Bewertung naturgemäß schwieriger ist (vgl iSd OGH 17.09.2002, 10 ObS 37/02t und 10 ObS 223/02w). Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er hiefür eine leicht handhabbare, pauschalierende Regelung geschaffen hat.
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