Der VfGH vermag vor dem Hintergrund seiner Rsp zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen, nicht zu erkennen, dass der Zuschlag gemäß §4 Abs6 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II 467/2004 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Pauschalierung verletzt, zumal dieser nicht nur die Gewährung eines Vorführwagenbonus und den Entfall der Normverbrauchsabgabe (vgl §3 Z3 NoVAG, BGBl 695/1991, idF BGBl I 52/2009) ausgleicht, sondern auch die Händlerspanne des Kraftfahrzeughändlers berücksichtigt.
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