Die klagende Partei behauptet einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht, weil den gegenüber der klagenden Partei festgesetzten Rechtsgeschäftsgebühren nach §33 TP 17 Abs1 Z7 litb Gebührengesetz 1957 (idF BGBl I 135/2009) einerseits und den Glücksspielabgaben nach §57 Abs1 GSpG andererseits eine "unionsrechtswidrige Erdrosselungswirkung" zukomme und der VwGH dies in seinen Beschlüssen vom 22.10.2018, Ro 2018/16/0028, und vom 21.01.2019, Ro 2018/17/0007, verkenne.
Das Klagevorbringen ist bereits insoweit nicht nachvollziehbar, als sich der VwGH in den genannten Beschlüssen mit dem behaupteten Verstoß der Abgabenbelastung gegen das Unionsrecht auseinandersetzt und sich in seinen Entscheidungen auf die einschlägige Rsp des EuGH - insbesondere auch auf die seitens der klagenden Partei ins Treffen geführte Rechtssache Berlington - stützt. Das in der Klage enthaltene Vorbringen des Staathaftungsanspruches wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch den VwGH zielt vielmehr lediglich darauf ab, die Richtigkeit der angeführten, unter Beachtung des Unionsrechts getroffenen Entscheidungen zu überprüfen. Ein qualifizierter Verstoß der angeführten Beschlüsse des VwGH gegen die Rsp des EuGH ist in der Klage nicht dargetan.
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