Rückverweise
Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 29.11.2013, GZ: A10/1-057044/2013-0004, betreffend ua die hier angefochtene Fußgängerzone am Nikolaiplatz (Gerichtsantrag).
Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet. Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor, weil im Hinblick auf die in einer Fußgängerzone zulässige Höchstgeschwindigkeit (§76a Abs6 StVO 1960) und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass das Ende der Fußgängerzone leicht und rechtzeitig im Sinne des §48 Abs1 StVO 1960 erkannt werden kann, auch wenn aus einem bestimmten Blickwinkel das Verkehrszeichen an der Ecke Nikolaiplatz und Arche Noah von einem Parkautomaten verdeckt ist. Darüber hinaus ist ein Verkehrszeichen "Fußgängerzone Ende" nicht nur an der Ecke Nikolaiplatz und Arche Noah, sondern auch schräg gegenüber auf der anderen Straßenseite aufgestellt.
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