Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Vöcklabruck vom 01.04.2008, ZVerkR01-1395-2008, betreffend eine 80 km/h Beschränkung auf der B154 (Mondseestraße).
Die Verordnung wurde durch Anbringung der Verkehrszeichen am 10.04.2008 auf einer Freilandstraße bei Straßenkilometer 3,850 über 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt kundgemacht. Umstände, die einen Ausnahmefall iSd §48 Abs5 StVO 1960 (seitlicher Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand einer Freilandstraße weniger als 1 m und mehr als 2,50 m) begründen, liegen nicht vor und wurden weder im Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung noch im Verordnungsprüfungsverfahren vorgebracht, weshalb die Anbringung des Verkehrszeichens über 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt gesetzwidrig ist und die in Prüfung gezogene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist.
Daran vermag auch der Einwand der verordnungserlassenden Behörde, die zwischen der Fahrbahn und dem Aufstellungsort des Verkehrszeichens gelegene Verkehrsfläche sei eine Nebenfahrbahn und daher nicht in den Abstand einzurechnen, nichts zu ändern. Es besteht eine Ausschilderung der zwischen der Fahrbahn und dem Verkehrszeichen gelegenen Fläche als Geh- und Radweg.
Ein Geh- und Radweg dient der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer und steht ein Geh- und Radweg - im Gegensatz zu einer Fahrbahn oder einer Nebenfahrbahn - dem gesamten Fahrzeugverkehr nicht offen, sodass ein Geh- und Radweg kein Teil der Fahrbahn ist. Daher ist für die Messung des Abstandes nicht der Rand des Geh- und Radweges, sondern der Rand der Fahrbahn maßgebend.
(Anlassfall E2658/2018, E v 11.06.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
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