Die ordentlichen Gerichte haben über einen geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bzw auf Feststellung einer Berufserkrankung, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hingegen über die Frage der Versicherungspflicht im April 2016 nach ASVG und AlVG entschieden bzw zu entscheiden. Ein bejahender Kompetenzkonflikt iSd §43 Abs1 VfGG besteht daher mangels Identität der Sache offenkundig nicht. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die ordentlichen Gerichte ihren Entscheidungen - abweichend vom BVwG - für den April 2016 bloß eine Beschäftigung in geringfügigem Ausmaß zugrunde gelegt hätten.
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