Soweit die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 verboten sein wird, ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag durch die antragstellende Gesellschaft - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" bereits jetzt - fünfzehn Monate vor seinem Inkrafttreten - eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann (vgl VfGH 02.07.2018, G78/2018).
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