Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge seiner Abwägungsentscheidung gemäß §104a Abs2 Z2 WRG 1959 ist nicht erkennbar.
Kein Verstoß des §53 WRG 1959 idF BGBl I 98/2013 gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 idF Tir LGBl 14/2015.
Kein Verstoß der Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir LGBl 45/2006 idF 56/2015) gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention (BGBl III 236/2002). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil schon vor der Novelle Tir LGBl 56/2015 nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat.
Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.
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