Rückverweise
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stützt sich auf den im vorgelegten nervenfachärztlichen Gutachten enthaltenen Aspekt, dass dem Beschwerdeführer "die Angelegenheiten des Alltags [zumutbar] und nicht eingeschränkt" seien. Daraus folgert es, dass der Beschwerdeführer aus "von ihm zu verantwortenden Gründen ausgerastet" sei. Dabei verkennt es, dass das Gutachten dem Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich attestiert, die Geschäfte des täglichen Lebens besorgen zu können. Die Auffassung, dass "schon diese Umstände" deutlich darlegten, dass eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers "grundsätzlich" - und auch im vorliegenden Fall - "nicht anzunehmen" sei, ist bei den laut Gutachten bestehenden nicht ausschließbaren "wahninduzierte[n] Verhaltensweisen und Entscheidungen" insbesondere bei Behördengängen - hier das BFA (Regionaldirektion Graz) - nicht nachvollziehbar. Mit diesen Widersprüchen hätte sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher befassen und die getroffenen Feststellungen präzisieren müssen.