Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung einer strafprozessrechtlichen Bestimmung betr die Nichtausfolgung einer Kopie der Aufnahme einer kontradiktorischen Vernehmung mangels Vorliegens einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache"
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "Entgegen §52 Abs1 besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie." in §165 Abs5a StPO idF BGBl I 26/2016.
Der Antrag wird aus Anlass einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §106 StPO abgewiesen wurde, gestellt.
Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages auszugehen, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Der Beschuldigte bzw Angeklagte hat die Möglichkeit, auch während der Hauptverhandlung einen Antrag auf Ausfolgung einer Kopie der Aufnahme der kontradiktorischen Vernehmung – allenfalls in Verbindung mit einem Vertagungsantrag – zu stellen und die Verweigerung dieses Begehrens im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das kondemnierende Urteil geltend zu machen.
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