Rückverweise
Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, soweit er sich gegen das mit Verordnung der BH Salzburg-Umgebung vom 07.03.1988 unter Punkt 1) c) im Bereich "Knoten Pfongau" von km 280,842 bis km 280,985 verordnete Überholverbot sowie gegen die mit Verordnung vom 22.12.1993 von km 280,810 bis km 280,979 verordnete Sperrlinie richtet.
Im Übrigen Zurückweisung des Antrags. Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnungen zu weit gefasst.
Die Verwaltungsübertretungen der Missachtung eines Überholverbotes und des Überfahrens einer Sperrlinie wurden auf der B1 bei km 280,975 begangen. Es ist daher offenkundig denkunmöglich, dass die übrigen in den angefochtenen Verordnungen enthaltenen, nicht km 280,975 betreffenden Verkehrsbeschränkungen bzw verkehrsordnenden Maßnahmen eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden.
Der VfGH beschränkt daher seine Prüfung auf die jeweils präjudiziellen Stellen der beiden Verordnungen.
Durch die Beiziehung der Vertreter der betroffenen Gemeinden, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg sowie des Bezirksgendarmeriekommandos wurde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren iSd §94f StVO Genüge getan.
Bei jenem Straßenstück der B1, auf dem das Überholverbot und die Sperrlinie verordnet wurden, handelt es sich um einen besonders gefährlichen Abschnitt, weil sich dort die Zu- und Abfahrt nach bzw von Neumarkt am Wallersee befindet. Unter Berücksichtigung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse ist es evident, dass ein Überholverbot und eine Sperrlinie an dieser Stelle der B1 erforderlich sind. In dieser speziellen Ausnahmesituation erübrigt sich eine weitergehende Interessenabwägung.
Dass sich im Verordnungsakt keine Aktenvermerke gemäß §44 Abs1 StVO betreffend den Zeitpunkt der Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z4a und Z4b StVO sowie der Bodenmarkierung finden, ändert nichts am gesetzmäßigen Zustandekommen der Verordnung. Denn selbst eine Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung berührt weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung.