§2b Abs2 MutterschutzG (MSchG) verpflichtet Dienstgeber dazu, im Falle von Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schwangerschaft die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Besteht kein solcher Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin gemäß §2b Abs2 letzter Satz MSchG vom Dienst freizustellen. In einem solchen Fall hat die Dienstnehmerin gemäß §14 Abs2 MSchG Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts.
Der Antragsteller ist als Betreiber einer Tierklinik Dienstgeber iSd MSchG und wird damit auch von §2b Abs2 letzter Satz MSchG als auch von §14 Abs2 MSchG adressiert. Er ist aber von diesen Vorschriften nicht (mehr) aktuell betroffen. Der Dienstnehmerin des Antragstellers wurde ab 25.08.2014 von der Oö GKK Wochengeld gewährt. Dies schließt gemäß §14 Abs3 MSchG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. §2b Abs2 und §14 Abs2 MSchG greifen daher seit 25.08.2014 nicht mehr unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.
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