Rückverweise
Die Zustellung eines Erkenntnisses des VfGH hat lediglich an die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen (§416 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Parteien im Verfahren zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten sind neben dem Anfechtungswerber (§21 Abs2 BPräsWG, §69 Abs1 VfGG) die Bundeswahlbehörde als nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchste Wahlbehörde (§21 Abs2 BPräsWG, §68 Abs2 iVm §69 Abs1 VfGG) sowie die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der sonstigen Wahlvorschläge, die ebenfalls an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben (§21 Abs2 BPräsWG iVm §69 Abs1 VfGG). Diesen Parteien war in der Rechtssache WI6/2016 eine schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen. Darüber hinaus ist eine Zustellung nicht vorgesehen.
Im Übrigen ist das Erkenntnis - für jedermann frei zugänglich - im Internet unter www.ris.bka.gv.at sowie unter www.vfgh.gv.at abrufbar.
(Ebenso hinsichtlich weiterer, gleichlautender Anträge).