Rückverweise
Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in §64 Abs3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh, nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.
Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung eines Parteiantrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu entrichten, sodass eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Antragseinbringung, spätestens aber mit dieser, beantragt werden muss (vgl VfGH 28.02.2012, B825/11).