Nach dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Einschreiters wurde einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist mit Bescheid am 10.02.2016 stattgegeben. Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016 wird ausdrücklich angeführt, dass bei einer späteren Bewilligung der Wiedereinsetzung die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (Hinweis auf die Rechtsprechung zu §71 und §72 AVG und auf §33 VwGVG). Eine gesonderte Aufhebung des Beschlusses ist daher nicht erforderlich, da dieser auf Grund der Bewilligung der Wiedereinsetzung keine Rechtswirkungen entfaltet.
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