Aufhebung des Punktes 129 litf der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge vom 17.09.2013.
Zulässigkeit des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
Der Verwaltungsrat der Oö LKUF hat den angefochtenen Bescheid maßgeblich auf Punkt 129 litf der Satzung idF des Beschlusses des Verwaltungsrates der LKUF vom 17.09.2013 gestützt. Es ist daher jedenfalls nicht denkunmöglich, dass das antragstellende Gericht die angefochtene Verordnungsbestimmung im Ausgangsverfahren anzuwenden hat.
Punkt 129 litf der Satzung normiert einen eigenständigen Tatbestand des Erlöschens von Leistungsansprüchen aus der Unfallfürsorge (Erlöschen eines Anspruches auf Versehrtenrente von weniger als 50 v H mit der Pensionierung des Anspruchsberechtigten); kein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Tatbeständen in Punkt 129.
Schon aus der Systematik und dem Regelungszusammenhang des Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG (Oö LKUFG) ergibt sich, dass §27 Oö LKUFG die Gründe für das Erlöschen von Leistungen aus der Unfallfürsorge nach dem Oö LKUFG abschließend regelt.
Eine auf unbestimmte Dauer bescheidmäßig zuerkannte, laufende Rente erlischt nach §27 Abs1 leg cit nur in den Fällen der lita bis litd. Demnach führt beispielsweise eine Pensionierung grundsätzlich nicht zum Erlöschen einer Versehrtenrente, weil dieser Tatbestand nicht in §27 Abs1 leg cit enthalten ist. Eine Ermächtigung an den Satzungsgeber, weitere Erlöschenstatbestände festzulegen, sieht diese Bestimmung nicht vor.
Die Auffassung, dass es sich bei §27 Oö LKUFG um eine abschließende Regelung handelt, wird auch dadurch bestätigt, dass die darin enthaltenen Tatbestände für das Erlöschen der Leistungen aus der Unfallfürsorge denjenigen des §41 B-KUVG entsprechen. In Zusammenschau mit der Grundsatzbestimmung des §110 Abs2 LDG 1984, nach der die landesgesetzlich vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig zu sein haben, verbietet sich eine Auslegung dahingehend, dass der Gesetzgeber den Satzungsgeber ermächtigen wollte, weitere - den Bezug einer auf unbestimmte Dauer zuerkannten Leistung verschlechternde - Gründe für das Erlöschen der Leistungen festlegen zu können.
§13 Abs6 Oö LKUFG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Satzungsgeber ermächtigt wird, über die in §27 leg cit konkret aufgelisteten Wegfallgründe hinausgehende Erlöschenstatbestände festzulegen, die unabhängig davon, ob eine (Versehrten-) Rente auf Dauer oder unbefristet zuerkannt wird oder wurde, jedenfalls zum Erlöschen des Anspruches auf diese Leistung führen.
Die Bestimmung des §27 Oö LKUFG ist demnach als abschließende Regelung betreffend die Erlöschensgründe für Leistungen aus der Unfallfürsorge anzusehen. Da weder §13 Abs6 Oö LKUFG noch sonst eine Bestimmung den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, von der taxativen gesetzlichen Regelung in §27 Oö LKUFG abweichende Regelungen zu treffen, erweist sich Punkt 129 litf der Satzung als gesetzwidrig.
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