Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VerbandsverantwortlichkeitsG mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
Der Antrag ist nicht zulässig, weil mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über einen Einspruch gegen die Anklageschrift gemäß §212 StPO keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt.
Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Zulässigkeit der Anklage wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und damit der Weg für eine Hauptverhandlung und die nachfolgende gerichtliche Entscheidung bereitet. Alle im Strafverfahren maßgeblichen Rechtsfragen, so auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Strafnormen, können sowohl in der Hauptverhandlung als auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil (und aus diesem Anlass dann auch mit Parteiantrag gemäß Art140 Abs 1 Z1 litd B‑VG) geltend gemacht werden.
(Siehe auch G176/2016, B v 22.09.2016; abweisende Entscheidung des Gerichtes über einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 StPO keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache").
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