Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des mit B v 19.02.2015, E1116/2014, abgeschlossenen Verfahrens.
Die Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst am 19.02.2015 stellt keine neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO dar.
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