In der (abweisenden) Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen liegt keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a Abs1 VfGG.
Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beinhaltet keine (echte) Lücke.
Der VfGH hat in Bezug auf gesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen im Rahmen der Prozessvoraussetzungen eines (Partei-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG von Amts wegen zu prüfen, ob gegen die konkrete Rechtsmittelbeschränkung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmung einzuleiten.
Im vorliegenden Fall sieht sich der VfGH nicht zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Rechtsmittelbeschränkung des §366 Abs1 ZPO (iVm §35 AußStrG) veranlasst. Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Verfahrensgesetzgebers, ob er nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie eine abgesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, vorsieht oder nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass der Verfahrensgesetzgeber mit der Entscheidung, ein abgesondertes Rechtsmittel gegen eine solche Gerichtsentscheidung nicht zuzulassen, gegen Art6 EMRK oder das Rechtsstaatsprinzip verstoßen hat.
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