Rückverweise
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge der Verordnung über die "Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem §67 IGBG" der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014.
Die in Rede stehende Geschäftseinteilung, die eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift ist, die ein Recht des einzelnen Beamten auf Entscheidung durch den zuständigen Senat bedeutet, ist nach Rsp des VfGH als Rechtsverordnung zu qualifizieren (vgl zB VfSlg 17771/2006, 18287/2007, 19072/2010, 19230/2010). Als Rechtsverordnung hätte die Geschäftseinteilung - da besondere Kundmachungsvorschriften im Gesetz nicht enthalten sind - ortsüblich kundgemacht werden müssen (vgl VfSlg 19072/2010, 19527/2011 mwN).
Keine Inkenntnissetzung aller Normadressaten (Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck) durch geeignete Kundmachung.
Weiters Verstoß gegen §67 Abs1 und Abs3 Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 (IGBG), weil die Disziplinarkommission nur aus einem Senat besteht.
(Anlassfall E266/2015, E v 18.09.2015, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).