Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ABGB (betr das "Vätertauschverfahren").
Der Antrag enthält keine Darlegung der Bedenken im Einzelnen; insbesondere mangelt es an der Zuordnung von Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit in Bezug auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen. Der Antragsteller äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Auslegung des Bezirksgerichtes und fordert eine "verfassungskonforme Interpretation". Seine Ausführungen, die sich auf den Sachverhalt beziehen, legen jedoch nicht die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes dar. Der Antrag führt auch nicht aus, aus welchen Gründen die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig seien.
Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG kein behebbares Formgebrechen; inhaltlicher, keiner Verbesserung zugänglicher Mangel.
(Siehe auch G145/2015, B v 02.07.2015, hins eines Parteiantrags auf teilweise Aufhebung des §276 ABGB betr Sachwalterentschädigung).
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